Satzung

Satzung „Dicing Krakens – Die Würfelkraken“ e.V.

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Dicing Krakens – Die Würfelkraken“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
Der Sitz des Vereins ist Münster-Hiltrup.


§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gründungsjahr 2021


§3 Zweck des Vereins
Der Verein „Dicing Krakens – Die Würfelkraken“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist Förderung der Jugend, der sportlichen Gemeinschaft sowie der Bildung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch gemeinsame Veranstaltungen, kreative schöpferische Tätigkeiten (wie bspw. Malen und basteln und designen sowie das Arbeiten mit unterschiedlichen technischen Geräten) sowie der Auseinandersetzung mit Spielelementen wie Strategie, Planung und Taktik von diversen Gesellschaftsspielen verwirklicht. Hierdurch wird eine ganzheitliche Förderung geistiger Kompetenzen erreicht. Zusätzlich wird Menschen die Möglichkeit gegeben über spielerische Elemente einen niedrigschwelligen Zugang zum Handwerk zu erlangen.
Auf gemeinsamen Veranstaltungen sollen unter anderem jugendlichen ermöglicht werden sich sozial und geistig zu erproben. Somit wird ein niedrigschwelliges Präventionsangebot gestellt. (SGB8, § 11 Absatz 3 Satz 1 und 2)


§4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§7 Erwerb der Mitgliedschaft
   1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
   2. Als Familie gelten: ab 3 Personen, mindestens ein Erwachsener
   3. Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden,
       diese haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
   4. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes.
       Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln; das gleiche gilt für
       die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden
       muss.


§8 Beendigung der Mitgliedschaft
   1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der
        juristischen Person.
   2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
       vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
   3. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum
       Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.


§8.1 Ausschluss
   1. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
       insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung
       satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
   2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
   3. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
       Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu
       richten ist.
   4. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden.
   5. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
   6. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der
       ordentlichen Gerichte vorbehalten.
   7. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur
       Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
 

§8.2 Ende der Mitgliedschaft
   1. durch Tod
   2. durch Austritt. Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu
       erfolgen. Er kann bis zum 30.11. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des
       Jahres erfolgen.
   3. durch Ausschluss:
       Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
           a) gegen Regeln der Satzung grob verstoßen hat,
           b) das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
           c) gegen Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu
                Beihilfe geleistet hat,
           d) den Vereinsfrieden nachhaltig gestört hat oder weiter stört und trotz Abmahnung
                die Störung nicht unterlässt,
           e) wegen Zahlungsrückstands von Mitgliedsbeiträgen nach angemessener
                Fristsetzung.
           f) Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung
               möglich.
   4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft:
           a) erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein.
           b) Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
           c) Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht.
           d) Vereinspapiere sind zurückzugeben.
           e) Vereinsmittel sind zurückzugeben


§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
   1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des
       Vereins teilzunehmen sowie vereinseigene Einrichtungen und Gegenstände nach
       Absprache zu benutzen.
   2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
   3. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung und ist
       festgehalten in der Beitragsordnung.
   4. Der Vorstand behält sich vor Personen, bei berechtigtem Interesse/Umstand, durch
       einen geringeren Jahresbeitrag zu fördern. Gründe hierfür können z. B. geringe
       finanzielle Mittel der Person sein.
   5. Die Mitglieder sind verpflichtet,
          a) sich den Aufsichtspersonen auf Verlangen auszuweisen (z.B. bei Ausleihen von
               Vereinsgütern oder auf Veranstaltungen) und deren Anordnungen zu befolgen,
          b) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
          c) den jeweils fälligen Jahresmitgliedsbeitrag fristgerecht abzuführen.
   6. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge nicht geleistet worden sind.
 

§10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
   • die Mitgliederversammlung
   • der Vorstand.
 

§11 Mitgliederversammlung
   1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
   2. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
       a) die Wahl und Abwahl des Vorstands,
       b) Entlastung des Vorstands,
       c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
       d) Wahl der Kassenprüfern/innen,
       e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
       f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
       g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
       h) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
       i) sowie weitere Aufgaben soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz
           ergeben.
   3. Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche
       Mitgliederversammlung statt.
       a) Die Mitgliederversammlung (ordentlich und außerordentlich) kann in Präsenz oder
            Digital stattfinden.
       b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
            einem Monat schriftlich/digital unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
   4. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
       verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von
       Gründen verlangt.
       a) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 6 Wochen nach
            Erhalt des Antrags abzuhalten
   5. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
   6. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte
        dem Verein bekannt gegebene Anschrift/Email-Adresse gerichtet war.
   7. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 2 Wochen vor
       dem angesetzten Termin schriftlich beantragt.
   8. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
   9. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den
       Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen
       sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung oder außerordentlichen
       Mitgliederversammlung beschlossen werden.
   10. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
       beschlussfähig.
   11. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
   12. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
          a) Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle
              Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen.
          b) Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
   13. Mit Vollendung des 18Lj. hat jedes Vereinsmitglied volles Stimmrecht in der Sitzung.
          a) Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer
               schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
          b) Mitglieder unter 18j. gehören der Jugendgruppe an und haben kein Stimmrecht in
               der Mitgliederversammlung.
   14. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
   15. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von
          2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
   16. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
 

§12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und
dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
   Vorstandsrollen (Geschäftsführender Vorstand)
       • Vorsitzender
       • Stellvertretender Vorsitzender
       • Schatzmeister
   Erweiterter Vorstand
       Die Organe des Erweiterten Vorstands können wie hier vorgeschlagen gewählt werden,    
       müssen aber nicht zwingend belegt sein.
          ◦ Jugendwart
          ◦ Revisoren / Kassenprüfer
          ◦ Schriftführer
          ◦ Community - Manager
          ◦ Zeugwart / Man-at-Arms
   1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr
       gewählt.
   2. Nur Mitglieder mit Stimmrecht des Vereins können Vorstandsmitglieder werden.
   3. Die Wiederwahl ist zulässig.
   4. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
   5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.


§13 Kassenprüfung
   1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
   2. Diese/r darf nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sein.
   3. Die Wiederwahl ist zulässig.
 

§14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
Arbeiterwohlfahrt Unterbezirk Münsterland-Recklinghausen Clemensstraße 2-4 45699 Herten
BIC: BFSWDE33XXX IBAN: DE36 3702 0500 0006 0225 05


§15 Änderungsbefugnis/Vollmacht
Der Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung
des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung
vorzunehmen.


Diese Vereinssatzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 02.09.2022 beschlossen und tritt damit in Kraft.

 

Der Vorstand

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